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Der Aufwandsersatz


Regelungen zum Aufwendungsersatz durch den Hundefreizeit- und Sportverein Gadebusch u.U. e.V.

§ 1 Grundsatz

1. Diese Regelung zum Aufwendungsersatz ist nicht Bestandteil der Satzung, aber auf      
    Grundlage der Vereinssatzung sowie des § 670 BGB i.V.m. dem Einkommensteuergesetz in aktueller Fassung erstellt.
2.Sie regelt den Ersatz der Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vereins bei der Ausübung der Vereinsarbeit entstehen.
3.Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung am 14.03.2026 diese Regelungen beschlossen.  
4.Die aktuelle Ordnung liegt im Vereinshaus aus und tritt mit Wirkung des Beschlusses in Kraft.

§ 2 Beschlüsse

14.    Anspruchsberechtigt sind:
a. Mitglieder des Vorstandes sowie Mitglieder des Ehrenrates bei der Teilnahme an DVG-Landesversammlungen.
b. Ausbildungswart/Trainer/Traineranwärter bei der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
15. Soweit Anspruchsberechtigte bei Fahrten für den Verein ihren eigenen PKW benutzen, werden Fahrkosten
mit je 0,38 Euro pro Kilometer pauschal erstattet. Gleiches gilt auch, wenn mehrere Vereinsmitglieder ein Kraftfahrzeug gemeinsam nutzen.
16. Soweit Anspruchsberechtigte bei Fahrten für den Verein öffentliche Verkehrsmittel nutzen, werden die nachgewiesenen Fahrkosten
des Verkehrsunternehmens (Bus, Bahn 2. Kl.) erstattet.
17. Die Aufwendungen für Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Telefon/Internet, Porto, Taxi werden nicht erstattet.
Gleiches gilt für die vom DVG e.V. erhobenen Kosten für die Ausstellung einer Leistungsurkunde.
18. Die Übernahme entstehender Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen externer Anbieter bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
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