Die Beiträge
Beitrags- und Gebührenordnung des Hundefreizeit- und Sportvereins Gadebusch u.U. e.V.
§ 1 Grundsatz
1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, aber auf Grundlage des § 7 der Vereinssatzung erstellt.
2. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und Kursteilnehmer.
3. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung am 14.03.2026 diese Beitragsordnung beschlossen.
4. Die aktuelle Ordnung liegt im Vereinshaus aus und tritt mit Wirkung des Beschlusses in Kraft.
§ 2 Beschlüsse
1. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr für Mitglieder in Höhe von 30 Euro.
2. Der Verein erhebt für Mitglieder einen Jahresbeitrag wie folgt:
| Ordentliches Mitglied, also Einzelmitglieder, die uneingeschränkt die sich aus der Satzung ergebenden Mitgliederrechte ausüben können. | 100 Euro |
| Kinder und Jugendliche, also Einzelmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. | 70 Euro |
| Schüler/Auszubildende/Studenten über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus, sofern sie ihre 1. Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. | 70 Euro |
| Partner, also Familienmitglieder/ Ehepartnern/ Lebensgefährten eines ordentlichen Mitglieds, die mit diesem einen gemeinsamen Haushalt betreiben. Pro Haushalt sind mehrere Partner-Mitgliedschaften zur gleichen Zeit möglich. | 50 Euro |
| Ehrenmitglieder | befreit |
3. Die Gebühren für Kursteilnehmer betragen 80,00€ für 12 Trainingseinheiten.
Jedem Interessenten wird eine unentgeltliche Übungsstunde zum Kennenlernen des Vereins und seiner Leistungen angeboten.
Eine Rückerstattung für nicht genutzte Trainingseinheiten erfolgt nicht.
4. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Auf Anforderung des Vorstandes ist der Status durch das Mitglied nachzuweisen.
Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
5. Der Jahresbeitrag beinhaltet die zu zahlenden Beiträge für die Mitgliedschaft im Deutschen Verband für Gebrauchshundesportvereine e.V.
6. Die Beitragssätze gelten jeweils ab dem Monat, der auf die Mitgliederversammlung folgt, in der die Beiträge beschlossen wurden,
soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
7. Bei sozialen Härtefällen kann eine Beitragsänderung bezüglich der Höhe und/oder der Zahlungsmodalitäten beantragt werden.
Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen an den Vorstand zu richten,der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
8. Mitglieder, die den Verein beitreten, zahlen im Beitrittsjahr jeweils 1/12 pro Monat ihrer Mitgliedschaft. Der Monat, in dem das Mitglied dem Verein beigetreten ist, wird mitgerechnet.
9. Mitglieder, die die Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr beenden, erhalten auf Grund der gesetzlichen Regelungen
zur Gemeinnützigkeit ihren zu viel gezahlten Beitrag nicht erstattet.
10. Der Beitrag ist jeweils bis zum 28. Februar des laufenden Kalenderjahres auf dem Konto des Vereins (vgl. § 3) eigenständig fällig.
11. Der Mitgliedsbeitrag deckt keine Kosten (z.B. Kursgebühren, Eintrittsgelder usw.) für Veranstaltungen des Vereins ab.
12. Jedes ordentliche Mitglied, jeder Partner und jedes Mitglied ab vollendetem 15. Lebensjahr erbringt Arbeitsleistungen zu Gunsten des Vereins im Umfang von 5 Stunden pro Jahr.
Für nicht erbrachte Arbeitsleistungen wird im Dezember des Jahres eine finanzielle Ersatzleistung in Höhe von 15 Euro pro Stunde erhoben.
13. Die Ausleihgebühr des Festzeltes beträgt 50,00€. Über weitere Leihgebühren entscheidet der Vorstand.
§ 3 Beitragskonto
Ausschließliches Beitragskonto ist:
Empfänger: HFSV Gadebusch e.V.
IBAN: DE19 1406 1308 0002 0992 92
BIC: GENODEF1GUE bei der Volks- und Raiffeisenbank Wismar e.G.
Verwendungszweck: Aufnahmebeitrag mit Angabe des Namens des Mitglieds oder Beitrag mit Angabe des Jahres und des Namens des Mitglieds.
§ 4 Datenschutz
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt gemäß den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in aktueller Fassung.
Eine Einwilligung zur Verwendung von Video- und Fotomaterial, sowie zur Nennung des Namens zu Medienbekanntmachungen darf gern unterzeichnet werden.