Die Satzung
Vereinssatzung des Hundefreizeit- und Sportvereins Gadebusch und Umgebung e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Hundefreizeit- und Sportverein Gadebusch und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Gadebusch.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine (DVG).
§ 2 Zweck
1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Hundefreunden zur Förderung artgerechter Ausbildung von Hunden.
2. Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben
Mittel für das Erreichen des Vereinszweckes sind:
1. Anleitung und Überwachung der artgerechten Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder unter strenger Beachtung der Belange des Tierschutzes.
2. Durchführung von Prüfungen der Hunde und ihrer Halter nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung.
3. Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder mit ihren Hunden.
4. Beratung von Hundehaltern/innen und jenen, die es werden wollen.
5. Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen zur Leistungssteigerung von Hundeführern/innen und Hunden.
6. Die Gewinnung Jugendlicher für den Hundesport und deren Betreuung in den entsprechenden Sportarten.
7. Information über sowie Förderung der Belange des Tierschutzes in Haltung und Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder und Kursteilnehmer
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden, deren Ziele und Arbeit im Rahmen des Hundesports zu sehen sind.
2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein.
Gegen Ablehnung steht dem Antragsteller keine Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Ausgenommen vom Erwerb der Mitgliedschaft sind Personen,
die von anderen Vereinen wegen Missachtung des Tierschutzgesetzes oder anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen wurden.
Personen, die aus einem anderen Verein ausgeschlossen wurden, haben dies mit der Abgabe der Beitrittserklärung schriftlich anzuzeigen.
4. Nach erfolgter Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages (bzw. anteiliger Jahresbeitrag) gilt der Antragssteller als aufgenommen.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines jeden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Der Verein unterscheidet: ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder/Kinder, Partner und Ehrenmitglieder.
Tritt ein Partner aus dem Verein aus, so wird der verbleibende Partner zum ordentlichen Mitglied. Zu einem Ehrenmitglied können auch Nichtmitglieder des Vereins gewählt werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinseinrichtung zu benutzen; außerhalb der offiziellen Übungszeiten nach Absprache.
2. Jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Stimm- und Wahlrecht. Jüngere Mitglieder sind anzuhören, haben aber kein Wahl- und Stimmrecht.
3. Jedes Mitglied ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
4. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereines.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Prüfungen nach Art und Eignung des Hundes bzw. des Hundeführers teilzunehmen.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu stellen, über die abgestimmt werden muss.
7. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Ehrenrat zu wenden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, die Interessen des Vereins zu wahren und zu schützen,
nach Kräften zur Verwirklichung der Ziele und der Aufgaben des Vereins beizutragen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein mit Arbeitsleistung zu unterstützen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung über die Anzahl der Arbeitsstunden abstimmen zu lassen.
3. Das Vereinseigentum ist zu schonen, die Platzordnung ist einzuhalten.
4. Die Beitragsordnung ist einzuhalten.
5. Die Belange des Tierschutzes sind zu beachten.
6. Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes sind zu achten.
7. Hundehalter, die an Trainingseinheiten oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins mit Hund teilnehmen,
müssen einen gültigen Impfpass gemäß aktueller Impfleitlinie der StIKo Vet für Kleintiere und eine Haftpflichtversicherung für ihre Hunde nachweisen.
§ 7 Beiträge und Gebühren
1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr sowie einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag.
2. Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
3. In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen
für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.
4. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein
- durch Auflösung des Vereins.
- durch Streichung von der Mitgliederliste gemäß § 8, Punkt 3C) Beiträge.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten (vor dem 01. September) zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
3. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) die Regelungen des Tierschutzgesetzes verletzt oder
c) mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung
des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer ¾-Mehrheit der Anwesenden nach vorheriger Anhörung des
Mitglieds und des Ehrenrates.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,die innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich gegenüber
dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über
den Ausschluss. Der Ausschluss entbindet nicht von bestehenden Zahlungsverpflichtungen.
4. Funktionsträger müssen Vereinsunterlagen, Schlüssel und sonstige Vereinsgegenstände übergeben.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Der Vorstand
1. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
- Vertretung des Vereins,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und
- Anfertigung des Jahresberichts.
2. Der Vorstand besteht aus 6 Personen
a. dem/der 1. Vorsitzenden,
b. dem/der 2. Vorsitzenden,
c. dem/der Kassenwart/in,
d. einem/einer Ausbildungswart/in
e. einem/einer Platzwart/in
f. einer/einem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen und setzt sich zusammen aus
a. dem/der 1. Vorsitzenden,
b. dem/der 2. Vorsitzenden,
c. dem/der Kassenwart/in.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der drei Vorstandsmitglieder i.S. des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.
Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
5. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird.
8. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
9. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied
bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
10. Jedes Mitglied des Vorstandes i.S. des § 26 BGB ist berechtigt, den Vorstand in Textform einzuberufen. Dabei soll eine Einladungsfrist von
7 Tagen im Regelfall nicht unterschritten werden.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, von denen eins ein Mitglied im Sinne des § 26 BGB sein muss.
12. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
13. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale
bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
14. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die u.a. die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt.
15. Die Vorsitzenden haben bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins bei mehr als 500 € je Einzelfall die Verpflichtung,
zuvor die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Grundstücksgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
16. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
▪ Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
▪ Wahl des Ehrenrats
▪ Ernennung von Ehrenmitgliedern,
▪ Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
▪ Satzungsänderungen,
▪ Auflösung des Vereins,
▪ Entscheidung über die Mittelverwendung,
▪ Entlastung des Vorstands,
▪ Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
schriftlich von 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
6. In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die
zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung,
Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
7. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet.
Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
8. Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten.
Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
11. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks –
sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ehrenmitglieder werden mit
einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
12. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem anwesenden Vereinsmitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen.
13. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen
den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
14. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung
und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre drei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen (Kassen, Konten).
2. Diese Prüfung kann jederzeit, muss aber spätestens bis 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Die Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
4. Die erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung
die Entlastung des Vorstands.
§ 13 Ehrenrat
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Ehrenrat. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Dieser umfasst 3 ordentliche Mitglieder und/oder Partner, die nicht Mitglied im Vorstand i.S.d. § 10 Abs. 2 und nicht Partner/in der sich streitenden Verfahrensbeteiligten sind.
3. Der Ehrenrat kümmert sich um Aufklärung und Vermittlung bei vereinsinternen Streitigkeiten und/oder Unregelmäßigkeiten auf der Grundlage einer von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Ehrenratsordnung.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
2. Der/Die Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu
Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Deutscher Tierschutzbund e.V., Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern e.V. mit Sitz in 17109 Demmin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2026 beschlossen.