Die Ehrenratsordnung
Ehrenratsordnung des Hundefreizeit- und Sportvereins Gadebusch u.U. e.V.
§ 1 Grundsatz
1. Diese Ehrenratsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, aber auf Grundlage des § 13 der Vereinssatzung erstellt.
2. Sie regelt den Status, die Aufgaben und die Befugnisse des Ehrenrates.
3. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung am 14.03.2026 diese Ordnung beschlossen.
4. Die aktuelle Ordnung liegt im Vereinshaus aus und tritt mit Wirkung des Beschlusses in Kraft.
§ 2 Status des Ehrenrates
1. Der Ehrenrat fungiert als Schlichtungsstelle für Streitfälle zwischen den Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.
2. Ist ein Mitglied des Ehrenrates selbst Verfahrensbeteiligter, so wirkt er an dem Verfahren nicht mit. Liegen andere Gründe vor,
die gegen die zeitweise Mitwirkung im Ehrenrat sprechen, kann das betreffende Ehrenratsmitglied entweder selbst seine Mitwirkung ablehnen,
oder ein anderer Verfahrensbeteiligter kann einen Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit stellen.
Darüber entscheiden dann die restlichen Mitglieder des Ehrenrates mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
3. Die Mitglieder des Ehrenrates sind hinsichtlich der Durchführung und Entscheidung der von ihnen durchzuführenden Verfahren unabhängig
und unterliegen nicht den Weisungen der Vereinsorgane.
§ 3 Maßnahmen
1. Verstöße von Vereinsmitgliedern gegen die Satzung sind durch den Ehrenrat zu beurteilen und zu entscheiden.
Kommt es zu keiner Entscheidung durch den Ehrenrat, so kann der Vorstand den Ehrenrat des Landesverbandes anrufen.
2. Bei groben Verstößen gegen die Satzung und/oder gegen die Platzordnung können Ordnungsmaßnahmen vom Ehrenrat ausgesprochen werden.
Dazu gehören
a. die Verwarnung
b. der Verweis
c. die Sperre zur Teilnahme an hundesportlichen Veranstaltungen für eine Zeit von mindestens einem und maximal drei Monaten,
beginnend ab Beschlussfassung durch den Ehrenrat.
d. der Ausschluss aus dem Verein gem. § 8 der Satzung bei Zuwiderhandlungen in derselben Angelegenheit nach Ausspruch einer Sperre gem. Abs. 1 c.
§ 4 Verfahrenseinleitung
1. Anträge auf Schlichtung von Streitigkeiten oder Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Nachweisen
(z.B. Zeugenaussagen) an ein Mitglied des Ehrenrates zu richten.
2. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
3. Der Ehrenrat kann die Einleitung des Verfahrens ablehnen, wenn
a. die Anträge unsachlich oder offensichtlich unbegründet sind oder
b. das Ereignis, das Anlass für das Verfahren gegeben hat, länger als 3 Monate nach Bekanntwerden zurückliegt.
§ 5 Verfahrensdurchführung
1. Der Ehrenrat fordert den oder die Betroffenen auf, innerhalb von 3 Wochen, beginnend mit der Zustellung der Aufforderung, in Textform (§ 126b BGB) Stellung zu nehmen.
2. lm Laufe des Verfahrens kann der Ehrenrat
a. den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen geben.
b. eigenständig Beweiserhebungen durchführen.
c. seinen Beschluss im schriftlichen Verfahren treffen, wenn der Sachverhalt unstrittig ist oder alle Beteiligten einverstanden sind.
Andernfalls beschließt der Ehrenrat nach einer nichtöffentlichen Verhandlung.
3. Die Verfahrensbeteiligten sind mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden.
4. Es ist ein Protokollführer innerhalb des Ehrenrates zu bestimmen.
5. Die Zeugen sind auf die Wahrheitspflicht hinzuweisen und den Parteien ist ausreichend Gehör zu gewähren.
6. Erscheint ein Verfahrensbeteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Beratung, verhandelt und entscheidet der Ehrenrat in Abwesenheit.
7. Erscheint ein Zeuge nicht, kann der Ehrenrat nach Aktenlage und Erkenntnissen entscheiden.
Gegen den unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen kann wegen unsportlichen Verhaltens eine Ordnungsmaßnahme gem. § 3 Abs. 2 dieser Ordnung ausgesprochen werden.
8. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind.
9. Die Beratung über den Beschluss des Ehrenrates ist geheim. Alle Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen.
Stimmenthaltungen sind unzulässig.
10. Der Beschluss wird am Ende der Verhandlung mündlich bekanntgegeben und binnen 2 Wochen den Verfahrensbeteiligten in Textform übermittelt.
§ 6 Akteneinsicht/ Aktenhaltung
1. Jeder am Verfahren Beteiligte hat das Recht, die Verfahrensakte einzusehen.
2. Nach Abschluss der Sache hat der Ehrenrat Akten und Unterlagen dem Vorstand zur Aufbewahrung zu übergeben. Diese Unterlagen sind dort für einen
Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren und dann zu vernichten.
§ 7 Rechtsmittel/ Vollstreckung
1. Gegen einen Beschluss des Ehrenrates ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
2. Mit Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses hat der Vorstand diesen zu vollziehen.