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Die Satzung


Vereinssatzung des Hundefreizeit- und Sportvereins Gadebusch und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Hundefreizeit- und Sportverein Gadebusch und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Gadebusch.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine (DVG).

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Hundefreunden zur Förderung artgerechter Ausbildung von Hunden. Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufgaben

Mittel für das Erreichen des Vereinszweckes sind:

- Anleitung und Überwachung der artgerechten Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder unter strenger Beachtung der Belange des Tierschutzes.
- Durchführung von Prüfungen der Hunde und ihrer Halter nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung.
- Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder mit ihren Hunden.
- Beratung von Hundehaltern/innen und jenen, die es werden wollen.
- Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen zur Leistungssteigerung von Hundeführern/innen und Hunden.
- Die Gewinnung Jugendlicher für den Hundesport und deren Betreuung in den entsprechenden Sportarten.
- Information über sowie Förderung der Belange des Tierschutzes in Haltung und Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder und Kursteilnehmer

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden, deren Ziele und Arbeit im Rahmen des Hundesports zu sehen sind.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Nach erfolgter Zahlung gilt der Antragssteller als aufgenommen. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein.
Ausgenommen vom Erwerb der Mitgliedschaft sind Personen, die von anderen Vereinen wegen Missachtung des Tierschutzgesetzes oder anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen wurden. Personen, die aus einem anderen Verein ausgeschlossen wurden, haben dies mit der Abgabe der Beitrittserklärung schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedern:
Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder/Kinder und Partner.
Tritt ein Partner aus dem Verein aus, so wird das verbleibende Partnermitglied zum Vollmitglied.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinseinrichtung zu benutzen; außerhalb der offiziellen Übungszeiten nach Absprache.
Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jüngere Mitglieder haben kein Wahl- und /oder Stimmrecht.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereines.
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Prüfungen nach Art und Eignung des Hundes bzw. des Hundeführers teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen, über die abgestimmt werden muss.
Jedes Mitglied ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbands- und Vereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, die Interessen des Vereins zu wahren und zu schützen, nach Kräften zur Verwirklichung der Ziele und der Aufgaben des Vereins beizutragen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein mit Arbeitsleistung zu unterstützen. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung über die Anzahl der Arbeitsstunden abstimmen zu lassen.
Das Vereinseigentum ist zu schonen.
Die Platzordnung ist einzuhalten.
Die Beiträge sind pünktlich zu entrichten.
Die Belange des Tierschutzes sind zu beachten.
Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes sind zu achten.
Hundehalter, die an Trainingseinheiten oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins mit Hund teilnehmen, müssen einen gültigen Impfpass für ihre Hunde nachweisen.
Als Mitglied des Vereins ist eine entsprechende Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 8 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er richtet sich nach der gültigen Beitragsordnung. Er ist bis zum 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Eine Eintrittsgebühr wird erhoben.
Mitglieder, die bis zum 01.05. trotz Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, werden von der der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein

- durch die Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres, wenn diese bis zum 01. September schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
- durch Tod
- durch Ausschluss
- durch Auflösung des Vereins
- durch Streichung von der Mitgliederliste gemäß § 8 Beiträge

§ 10 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

- Bei groben Verstößen gegen die Mitgliederpflichten nach § 7 der Vereinssatzung.
- Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen.
- Bei vereins- oder verbandsschädigendem Verhalten.
- Bei unehrenhaften Handlungen im oder außerhalb des Vereins.
- Bei Verstößen gegen den Tierschutz.

Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den Vorstand einzureichen. Er ist unter Angaben und Beifügung der Beweismittel zu begründen.
Vor dem Ausschlussverfahren sollte der vereinsinterne Ehrenrat in Kraft treten. Sollte hier keine adäquate Lösung herbeigeführt werden, entscheidet der Ausschuss mit ¾ Mehrheit.
Dem Beklagten muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Ausschlussverfahren zu äußern.  
Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche an Einrichtungen des Vereins mit sofortiger Wirkung nach sich. Funktionsträger haben die Unterlagen ihres jeweiligen Arbeitsgebietes unverzüglich dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden auszuhändigen.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Datum des Ausschließungsbeschlusses, Berufung gegen den Beschluss einzulegen. Dieses muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Der Ausschluss entbindet nicht von bestehenden Zahlungsverpflichtungen.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Ehrenrat

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die

- 1. Vorsitzende
- 2. Vorsitzende
- Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n gemeinschaftlich mit dem/der 2. Vorsitzenden vertreten.
Für das Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in jeweils nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Gesamtvorstand besteht darüber hinaus aus

- einem/einer Ausbildungswart/in
- einem/einer Platzwart/in
- einer/einem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Über die Sitzung und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss von demjenigen, der das Protokoll geschrieben hat und mindestens einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB unterschrieben werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, von denen ein Mitglied im Sinne des § 26 BGB sein muss. Der Vorstand tritt bei Bedarf bzw. auf Verlangen von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder zusammen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Erster und zweiter Vorsitzender:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Der erste Vorsitzende (bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende) beruft nach seinem Ermessen Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Jahreshauptversammlung wird in Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand einberufen. Durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes können Vorstands- und Gesamtvorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit im Verein entbunden werden. Die Vorsitzenden haben bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins bei mehr als 500,-€ je Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften generell, die Verpflichtung, zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. Dies gilt nur vereinsintern.

Der/die Kassenwart/in:

Er/Sie ist der verantwortliche Leiter des Kassenwesens. Er/Sie verwaltet das gesamte Vermögen. Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und bei der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.

Der/Die Ausbildungswart/in:

Er/Sie organisiert und verantwortet den spartenspezifischen Ausbildungsbetrieb. Er/Sie bestimmt die Übungsleiter, Trainingszeiten, Schulungsbedarf an Trainingsgeräten usw. und stimmen diese mit dem Gesamtvorstand ab. Er/Sie sorgt für die Instandhaltung und Pflege der Trainingsgeräte in Abstimmung mit dem Platzwart. Der/Die Ausbildungswart/in entscheiden über die Integration neuer Mitlieder in die jeweiligen Sparten. Er/Sie schlägt die Prüfungsteilnehmer an Vereinsprüfungen nach Rücksprache mit den entsprechenden Spartentrainern vor. Weiterhin obliegt der/die Ausbildungswart/in die Beantragung von Leistungsurkunden sowie die Überwachung der Trainerlizenzen.


Der/Die Platzwart/in:

Er/Sie verantwortet und organisiert den Arbeitsdienst zur Instandhaltung und Pflege des Vereinsgeländes und den darauf stehenden Gebäuden und Einrichtungen. Er/Sie entscheidet über die Durchführung des Übungsbetriebes auf dem Vereinsgelände bei schlechten Bodenverhältnissen.
Anschaffung von Geräten oder Beschaffung von Materialien erfordert im Vorfeld die Rücksprache und Freigabe durch den Vorstand.


Der/Die Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit:

Er/Sie verwaltet, verantwortet und organisiert die Präsentation des Vereines nach außen in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand. Dies umfasst sämtliche Darstellungen des Vereins im Internet, Zeitungsartikel und Interviews. Weiterhin pflegt er den Kontakt z.B. zu Sponsoren u.ä.. Er/Sie ist grundsätzlich der erste Ansprechpartner für Presseanfragen aller Art.

§ 13 Amtsdauer

Die Vorstands- und Gesamtvorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Scheidet ein Vorstandmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds vorzunehmen. Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist eine ehrenamtliche, jedoch werden den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstandenen Auslagen vom Verein erstattet.

§ 14 Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung

Einberufung

Zu Beginn eine jeden Geschäftsjahres, möglichst im ersten Jahresquartal, und dann, wenn es die Interessen des Vereines erfordern, ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe von Termin und Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Eine Hauptversammlung ist ebenfalls einzuberufen, soweit es mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Das Schriftstück muss die Unterschriften derjenigen Mitglieder tragen, die die Einberufung der Versammlung fordern.

Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Die Streichung von Mitgliedern.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und muss enthalten:

     - Jahresbericht des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Bericht des Kassenprüfers/der Kassenprüferin.
- Fällige Neuwahlen des Vorstandes.
- Verschiedenes.


Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn der Jahreshauptversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung/Hauptversammlung
Zu Beginn der Versammlung wird ein Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes wird grundsätzlich geheim und schriftlich abgestimmt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand und die Mitglieder innerhalb von 4 Wochen einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Hier kann die Wahl eines Versammlungsleiters unterbleiben; die Versammlung wird dann durch den Vorstand geleitet.

Bei allen offiziellen Versammlungen des Vereins ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll muss von demjenigen, der das Protokoll geschrieben hat und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden.

§ 15 Kassenprüfung

Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden 3 Kassenprüfer eingesetzt. Diese sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Diese haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, einen schriftlichen Bericht zu erfassen, der dann von allen ordentlichen Mitgliedern eingesehen werden kann.

§ 16 Ehrenrat

Im Rahmen der Jahreshauptversammlung erfolgt die Wahl eines Ehrenrates. Dieser umfasst 3 ordentliche Mitglieder und/oder Partner, die per einfacher Mehrheit von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich. Der Ehrenrat kümmert sich um Aufklärung und Vermittlung bei vereinsinternen Streitigkeiten und/oder Unregelmäßigkeiten.
Vor einem Ausschluss sollte stets vorab der Ehrenrat angerufen und gehört werden. Es wird auf die gesonderte Ehrenratsordnung verwiesen. Es gilt die Ehrenratsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 17 Vermögen

Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen, mündelsicheren Bank oder Kasse angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassenwart/in gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben in der Kasse zu führen.

§ 18 Gewinn

Etwaige Geldmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kein Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch überhöhte Vergütungen begünstigt.

§ 19 Rechtsstreitigkeiten

Für die Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den einzelnen Mitgliedern sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Gerichtsstand ist Wismar.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins müssen 75 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und die Sachwerte zu veräußern.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerberechtigter Zwecke fällt das Vermögen ausschließlich an:

Deutscher Tierschutzbund e.V.
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Randow 15
17109 Demmin

der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Gadebusch, 24.08.2019


















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